AGBs

Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, 

Speditions- und Logistikunternehmer 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die 

 als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtverträge schließen, 

 als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB), 

zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB) sowie Lagerverträge schließen, 

 als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der 

Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des 

Gutes). 

(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln 

der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht 

zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen 

entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 - 452d 

HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr 

durchgeführt wird. 

(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe 

von § 9 sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in 

§ 10 geregelt sind. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit 

Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen. 

(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich 

1. Verpackungsarbeiten 

2. die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung 

3. Kran- oder Montagearbeiten sowie die Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten, mit Ausnahme solcher Beförderungsleistungen, die mit Dauerausnahmegenehmigungen nach 

§ 46 Abs.1. Nr. 3 StVO, § 70 Abs. 1 StVZO, oder Dauererlaubnis 

nach § 29 Abs. 3 StVO durchgeführt werden 

 betreffen. 

 Sie gelten weiterhin nicht für Verträge mit Verbrauchern. 

I. Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt

Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der 

Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtführer bezeichnet. 

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

(1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung 

der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender 

dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder für 

das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, 

wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des 

Frachtführers erforderlich ist. 

(2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen 

Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, 

Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom 

Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, 

insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ 

Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt 

hiervon unberührt. 

(3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge 

zu stellen. 

§ 3 Übergabe des Gutes 

(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 

HGB) sind ebenfalls zu übergeben. 

(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die 

Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der 

Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 

BGB bleibt unberührt. 

(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie 

deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm 

dies möglich und zumutbar ist. 

(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, 

möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem 

Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz 

zu leisten. 

(5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben 

gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. 

(6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich 

erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der 

Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen 

Begleitpapier besonders bescheinigt. 

§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier 

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig 

unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus 

Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes 

nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. 

(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, 

so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder 

unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. 

(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief 

gemäß § 408 Abs. 3 HGB. 

§ 5 Verladen und Entladen 

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu verladen, der Empfänger 

entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den 

Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. 

Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der 

Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch 

den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. 

VBGL Fassung vom 17.03.2015

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang 

angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, 

höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und 

maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich 

diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt 

werden. 

(3) Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als 

zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten 

Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladezeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. 

(4) Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die 

Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, 

zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für 

sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält. 

(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus 

Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die 

Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). 

§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Be- oder 

Entladezeit 

(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladezeit 

bereits abgelaufen ist, oder wird das Gut nicht innerhalb der Ladezeit 

zur Verfügung gestellt, wenn die Verladung dem Frachtführer obliegt, 

kann der Frachtführer dem Absender eine angemessene Frist für die 

Erfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann der Frachtführer seine 

Rechte nach § 417 HGB geltend machen, insbesondere den Vertrag 

kündigen. 

(2) Weigert sich der Absender ernsthaft und endgültig, das Gut zu verladen 

oder zur Verladung bereitzustellen oder liegen besondere Umstände 

vor, die es dem Frachtführer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen das Vertragsverhältnis fortzusetzen, kann 

der Frachtführer auch gemäß § 417 Abs. 4 HGB fristlos kündigen. 

(3) Ist nach Ablauf der Ladezeit die Hälfte oder mehr des Ladegewichts 

verladen, so wird nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. Ansonsten hat der Frachtführer 

das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit gemäß 

§ 417 Abs. 4 HGB. 

(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladezeit 

bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung 

der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung 

des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB 

finden entsprechende Anwendung. 

§ 6a Gestellung des Fahrzeugs 

(1) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem 

vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer 

daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. 

(2) Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs 

durch Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender 

Ersatz in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens zu leisten. 

(3) Die Haftung wird auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. 

§ 7 Gefährliches Gut 

Der Absender hat bei jedem einzelnen Vertragsschluss schriftlich oder in 

Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich 

um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB, so sind UN-Nummer, Klasse und 

Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSEB in der jeweils 

gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben. 

§ 8 Ablieferungsquittung 

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines 

schriftlichen oder in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) 

sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. 

§ 9 Lohnfuhrvertrag 

(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und 

Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes 

Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. 

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser 

Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,

dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die 

Einsatzzeit beinhaltet. 

(3) Entsteht dem Unternehmer durch den Auftraggeber ein Schaden, so 

haftet dieser nach den Bestimmungen des BGB. 

§ 10 Abfall- und Entsorgungstransporte 

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen 

öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. 

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß 

nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer 

– spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – in Textform mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat 

die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden 

gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten. 

II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft 

Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 

wird nachfolgend als Spediteur bezeichnet. 

§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht 

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine 

Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. 

§ 12 Leistungsumfang 

Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - 466 HGB 

schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 

Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische 

Leistungen. 

§ 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen 

Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen 

Dritter befugt. 

Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs. 

§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder 

gefährliches Gut 

(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. 

Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige 

Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. 

Fassung vom 17.03.2015 VBGL 

(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei jedem einzelnen Auftrag 

mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages 

1. Gefährliche Güter 

2. Lebende Tiere und Pflanzen 

3. Leicht verderbliche Güter 

4. Besonders wertvolle Güter 

 sind. 

(3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, 

Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von 

Absatz 2, den Wert des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. 

(4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2 genannten 

Güter verstanden. Wenn diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, 

hat der Auftraggeber die Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3 schriftlich oder in 

Textform an den Spediteur zu richten. 

(5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei jedem einzelnen Auftrag 

dem Spediteur schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr 

und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen 

mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB 

über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder 

abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für 

die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe nach 

dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen. 

(6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen 2 bis 5 

gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen. 

(7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf 

irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen 

Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei 

denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

§ 15 Zollamtliche Abwicklung 

(1) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland 

schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie 

die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

(2) Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen. 

(3) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen 

oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur 

ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die 

Auslage der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. 

§ 16 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers 

(1) Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für 

ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und 

Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. 

(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, 

1. zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen; 

2. Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne 

Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn 

sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine 

Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist); 

3. bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 

m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen; 

4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus 

mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; 

5. auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch 

das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf 

Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen. 

(3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung 

des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, 

Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit 

Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus. 

§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs 

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen 

1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und 

2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung). 

(2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson 

auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

§ 18 Quittung 

(1) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.

In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl 

und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. 

Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts 

oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 

(2) Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine 

Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur 

Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, 

so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. 

§ 19 Weisungen 

(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu 

einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend, sofern dies nicht dem 

mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers widerspricht. 

(2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur 

nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln. 

(3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht 

mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist. 

§ 20 Frachtüberweisung, Nachnahme 

(1) Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen 

oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten 

auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen 

zu tragen. 

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält keine Nachnahmeweisung. 

§ 21 Fristen 

Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, 

ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern 

gleicher Beförderungsart. 

§ 22 Hindernisse 

(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs 

zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. 

Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag 

schon teilweise ausgeführt worden ist. 

Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die 

Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den 

Auftraggeber von Interesse sind. 

VBGL Fassung vom 17.03.2015

(2) Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und 

den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche 

Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) 

vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, 

über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend 

zu erfüllen. 

(3) Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren 

die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle Folgen aus solchen Ereignissen, 

die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Etwaige 

Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen 

Dritten werden hierdurch nicht berührt. 

§ 23 Ablieferung 

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder 

Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen 

begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. 

§ 24 Lagerung 

(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder 

fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber 

unverzüglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben oder, falls ein 

Lagerschein ausgestellt ist, sind diese Angaben dort zu vermerken. 

(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder 

besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er 

unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen 

Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise 

der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist. 

(3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des 

Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. 

(4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und 

Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt 

werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die 

Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. 

(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten 

oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder 

Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern 

oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, 

seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. 

(6) Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und 

Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung 

des Lagerbestandes vornehmen. 

(7) Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche 

durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem 

Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder 

für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige 

Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber 

diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne 

Kündigungsfrist berechtigt. 

§ 25 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs 

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen 

Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes 

Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er 

für Rechnung des Auftraggebers tätig wird. 

(2) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur 

Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung 

erlangt, herauszugeben. 

§ 26 Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch 

(1) Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den 

Umständen nach für erforderlich halten durfte. 

(2) Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den 

Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, 

Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen 

auszulegen. 

(3) Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, 

Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur insbesondere als 

Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist 

berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung 

oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die 

Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen. 

(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer in geschäftsüblicher Weise 

rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten 

gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, 

soweit nicht aufgrund des Angebots des Unternehmers davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind. 

III. Haftung 

§ 27 Haftung aus Frachtverträgen 

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung 

bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 

8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages 

auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. 

(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 

HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, 

ist ausgeschlossen. 

§ 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen 

(1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen 

Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 

(2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die 

sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten. 

(3) In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung 

des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend 

§§ 429, 430 HGB zu leisten. 

(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus 

1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes 

durch den Auftraggeber oder Dritte, 

2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im 

Freien, 

3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 

4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung 

durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, 

nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens 

nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend 

aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. 

(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen 

Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für 

Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. 

§ 28 a Haftung des Auftraggebers 

Die Haftung des Auftraggebers im Rahmen des § 414 HGB darf eine Haf[tungssumme von € 1 Mio. nicht unterschreiten. 

§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen 

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes 

(Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe 

nach begrenzt 

1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die 

Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf

8,33 SZR für jedes Kilogramm; 

2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen 

Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, ab[weichend von Nr. 1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm; 

in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 Nr. 2 haftet der Spediteur bei 

einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter 

Einschluss einer Seebeförderung nicht, wenn der Schaden durch ein 

Verhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder 

durch Feuer oder Explosionen an Bord des Schiffes entstanden ist, und 

die Maßnahme nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen 

wurde (§ 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB). 

(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder 

beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach 

dem Rohgewicht  der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet 

ist, des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 

 (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach 

begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden 

mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. 

(4) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche 

aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je 

Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und 

beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung 

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes 

(Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 

1. bei Güterschäden auf € 5 je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens € 100.000 je Schadensfall, 

2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen 

Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf 

€ 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz 

ursächlichen Schadenfälle. 

(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme 

von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 25.000 je Schadenfall. 

(3) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche 

aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 

§ 31 Haftung bei logistischen Dienstleistungen 

(1) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung 

von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind 

(z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen 

des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der 

Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden 

können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten 

mindestens fahrlässig herbeigeführt worden ist. 

(2) Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden bis zu einer Höhe von 

€ 1 Mio. je Schadensfall. 

(3) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer mit einem Betrag von 

€ 20.000 je Schadenfall. Bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung 

von Gütern betreffen, die mit dem gleichen Mangel behaftet sind (Serienschaden), auf € 100.000, unabhängig von der Zahl der Schadenfälle. 

(4) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen 

gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer. 

Sie gelten nicht für Personenschäden. 

§ 32 Qualifiziertes Verschulden 

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, 

wenn der Schaden verursacht worden ist 

1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder 

Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in 

letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen 

Schaden; 

2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer 

oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein 

Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 

§ 32a gesetzliche Haftung 

Durch die VBGL wird weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung 

des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20 CMNI oder § 507 HGB 

zugunsten des Auftraggebers erweitert. 

IV. Versicherung 

§ 33 Haftpflichtversicherung 

Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle 

Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt 

des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in 

marktüblichem Umfang zu versichern. 

§ 34 Versicherungsbesorgung 

(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 

Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der 

Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der 

Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen 

abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in 

Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der 

Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. 

(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 

V. Sonstige Bestimmungen 

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und 

Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer) 

§ 35 Nachnahme 

(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, 

die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu 

treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. 

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese 

Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis 

zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger 

nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat 

der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 

Abs. 3 HGB Anwendung. 

§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht 

(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an 

den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen 

Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus. 

(2) Der Unternehmer darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen 

mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des 

Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet. 

(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt 

in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. 

(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter 

Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und 

Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen 

zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. 

(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen 

Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen 

Sätzen berechnen. 

§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als 

Sonderleistungen 

(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht 

1. die Verpackung des Gutes, 

2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder 

Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies

ist geschäftsüblich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt unberührt. 

(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten. 

§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel 

(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen 

Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. 

(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im 

Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in 

einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit 

seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt 

auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3. 

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der 

Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.

(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 

§ 39 Verzug, Aufrechnung 

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen 

Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung 

oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht 

nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 

BGB. 

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz 

sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages 

nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer 

schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend. 

(3) Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit 

zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus 

ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und 

der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 

§ 40 Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Hat der Unternehmer mehrere 

Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der 

Auftrag gerichtet ist. 

§ 41 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag 

gerichtet ist. 

§ 42 Anwendbares Recht 

Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik 

Deutschland. 

§ 43 Salvatorische Klausel 

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im 

Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, 

bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten komme

 

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